Satzung

Satzung des Schwimmverein Olympia Borghorst 1948 e.V.

I. Allgemeines
§1
Name, Sitz und Rechtsfähigkeit
(1) Der Schwimmverein Olympia Borghorst 1948 e.V., Mitglied des Fachverbandes Deutscher Schwimmverband, ist ein ausschließlich und unmittelbar gemeinnütziger Amateursportverein im Sinne der Gesetze des Internationalen Schwimmverbandes (Fina) und der §§ 51-68 der Abgabenordnung
(2) Der Schwimmverein Olympia Borghorst, im Jahre 1948 gegründet, hat seinen Sitz in Steinfurt und wurde am 9.12.1953 in das Vereinsregister Nr. 62 beim Amtsgericht Burgsteinfurt – jetzt Steinfurt – eingetragen.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§2
Zweck
(1) Der Verein verfolgt den Zweck, das Schwimmen als Mittel zur Kräftigung des Körpers und des Geistes zu pflegen und volkstümlich zu machen. Die Erzielung wirtschaftlicher Vorteile für die Mitglieder gehört nicht zu den Aufgaben des Vereins. Als Mittel zum Zweck dienen:
a) Vervollkommnung im Schwimmen, Springen, Wasserball und Tauchen durch gemeinsame regelmäßige Übungen,
b) Veranstaltungen von Schwimmwettkämpfen,
c) Gymnastik und Spiele als Ergänzungssport,
d) die kulturelle und sittliche Ertüchtigung besonders der Jugend.
e) Der Verein lehnt Bestrebungen und Bindungen politischer, konfessioneller, rassenpolitischer und wirtschaftlicher Art ab.
(2) Der Schwimmverein Olympia Borghorst 1948 e.V. mit dem Sitz in 48565 Steinfurt verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung des Schwimmsports und der damit verbundenen Tätigkeit.
Der Satzungszweck wird verwirklicht, insbesondere durch die Ausbildung der Mitglieder im Schwimmsport und in der Veranstaltung von Wettkämpfen und sonstigen Schwimmveranstaltungen.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Steinfurt, die es unmittelbar und ausschließlich zur Förderung des Schwimmsports in der Stadt Steinfurt zu verwenden hat.
Im Übrigen gilt § 8 der Satzung.
§3
Farben und Abzeichen des Vereins
(1) Die Farben des Vereins sind blau-weiß-blau. Das Vereinsabzeichen besteht aus einem kleinen von innen vollen Ring in den Farben des Vereins mit seinem Namen in rund verlaufenden Rändern.
§4
Mitgliedschaft
(1) der Verein besteht aus
a) einerSeniorenabteilung,umfassend
aa) aktive Mitglieder
ab) inaktive Mitglieder
ac) Ehrenmitglieder,
b) einerJugendabteilung.
Der Jugendabteilung gehören alle Mitglieder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres an. Nur diese Mitglieder wählen je einen weiblichen und einen männlichen Vertreter in den Beirat und stimmen über alle Angelegenheiten ab, die nur die Jugendabteilung betreffen.
Für alle anderen Abstimmungen sind nur die über 16 Jahre alten Mitglieder der Jugendabteilung und die Mitglieder der Seniorenabteilung stimmberechtigt.
(2) Anmeldungen sind schriftlich beim Vorstand anzubringen, der über die Aufnahme endgültig entscheidet.
(3) Zum Ehrenmitglied kann nur derjenige ernannt werden, der sich um den Verein ganz besondere Verdienste erworben hat. Über Anträge auf Ernennung zum Ehrenmitglied entscheidet der Vorstand und der Beirat.
(4) Mitglieder der Jugendabteilung werden bei Vollendung des 18. Lebensjahres ohne besonderen Antrag in die Seniorenabteilung übernommen.
§5
Rechte und Pflichten
(1) Jedes Mitglied hat ein Recht auf Teilnahme an allen Veranstaltungen des Vereins, soweit sie nicht bestimmten Gruppen vorbehalten sind.
(2) Jedes aktive Mitglied hat die Pflicht, sich dem Verein für Wettkämpfe zur Verfügung zu stellen.

(3) Die Mitglieder zahlen einen Jahresbeitrag. Die Höhe des Jahresbeitrages wird in einer Hauptversammlung festgesetzt. Der Beitrag kann auch unterjährig anteilig fällig werden. Der Beitrag kann je nach Sparte unterschiedlich hoch sein. Bei gleichzeitiger Zugehörigkeit zu mehreren Sparten kann ein kombinierter Beitrag erhoben werden. Ehrenmitglieder sind von der Zahlung eines Beitrages befreit.
§6
Verbandskonformität
(1) Die Satzung des Vereins und seine Beschlüsse dürfen dem Satzungsrecht des Westdeutschen Schwimm-Verbandes (WSV) und seiner Gliederungen nicht widersprechen.
(2) Die Satzungen, Ordnungen und Beschlüsse des Deutschen Schwimm-Verbandes (DSV) sowie des WSV und seiner Gliederungen sind auch für das Mitglied verbindlich, soweit sie sich auf das einzelne Mitglied beziehen. Das Mitglied erkennt durch seinen Vereinsbeitritt diese Verbindlichkeit an.
§7
Erlöschen der Mitgliedschaft
(1)
Das Recht der Mitgliedschaft erlischt
a) durchTod,
b) durchfreiwilligenAustritt,
Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich anzuzeigen. Das ausscheidende Mitglied ist bis zum Ende der laufenden Zahlungsperiode zur Zahlung des anteiligen Beitrages verpflichtet.
c) durch Ausschluss.
Durch Beschluss des Vorstandes kann vom Verein ausgeschlossen werden
ca) wer in irgendeiner Weise den Interessen des Vereins zuwiderhandelt,
cb) wer Beiträge nach schriftlicher oder mündlicher Anmahnung des Kassenwarts binnen Monatsfrist nicht bezahlt.
Ausscheidende und ausgeschlossene Mitglieder müssen die Vereinsabzeichen zurückgeben. Der hierfür gezahlte Betrag wird nicht zurückvergütet. Der Ausschluss wird vom Vorstand beschlossen.
§8
Auflösung des Vereins
(1) Zur Auflösung des Vereins bedarf es des Beschlusses einer ordentlichen oder außerordentlichen Hauptversammlung. Die Auflösung kann nur erfolgen, wenn dreiviertel der anwesenden Mitglieder sich dafür aussprechen.
(2) Beschlüsse darüber, wie das Vermögen bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks zu verwenden ist, dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

II. Geschäftliches
§9
(1) Der Vorstand des Vereins besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Geschäftsführer, dem Kassenwart, dem sportlichen Leiter, dem 1. Schwimmwart, dem 1. Wasserballwart und einem Jugendwart.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB durch den 1. Vorsitzenden, den 2. Vorsitzenden, den Geschäftsführer und den Kassenwart vertreten. Jeder von ihnen hat Einzelvertretungsbefugnis von der der 2. Vorsitzende, der Geschäftsführer und der Kassenwart aber im Innenverhältnis nur Gebrauch machen dürfen, wenn der 1. Vorsitzende verhindert ist.
(2) Neben dem Vorstand wird ein Beirat gebildet, der dem Vorstand in allen vereinsinternen Angelegenheiten beratend zur Seite steht. Vorstand und Beirat bilden den Gesamtvorstand des Vereins.
Dem Beirat gehören an: der 2. Schwimmwart, der 3. Schwimmwart, der 2. Wasserballwart, der Jugendwasserballwart, der Jugendwart, der Schriftführer, der Frauenwart, der Sozialwart, der Materialwart, der Pressewart, der 1. bis 3. Beisitzer und die Vorsitzenden der Ausschüsse, wenn Ausschüsse gebildet werden.
(3) Die Amtsdauer der Vorstands- und Beiratsmitglieder beträgt 2 Jahre. In den geraden Jahren werden gewählt:
1. Vorsitzender, sportlicher Leiter, Kassenwart, Pressewart, 1. Wasserballwart, 2. Schwimmwart, Jugendwasserballwart, Jugendwart, 1. Beisitzer, 3. Beisitzer
In den ungeraden Jahren werden gewählt:
2. Vorsitzender, Geschäftsführer, 1. Schwimmwart, Schriftführer, 2. Wasserballwart, Sozialwart, Frauenwart, 3. Schwimmwart, Jugendwartin, Materialwart, 2. Beisitzer.
Der Jugendwart und die Jugendwartin werden in der Jugendvollversammlung gewählt. Der Jugendvertreter für den Vorstand gem. § 9 Abs. 1 in der Jahreshauptversammlung. Wiederwahl ist in allen Fällen zulässig.
(4) Vorstand und Beirat sind berechtigt, ausscheidende Vorstands- und Beiratsmitglieder durch andere Mitglieder zu ersetzen, die bis zur nächsten Jahreshauptversammlung ihr Amt kommissarisch wahrnehmen.
(5) Der Vorsitzende beruft und leitet die Versammlungen des Vorstandes und des Gesamtvorstandes. Er entscheidet selbstständig über dringende Fragen, weist die einlaufenden Rechnungen zur Zahlung dem Kassenwart an und genehmigt dringliche Ausgaben. Der nächsten Vorstandssitzung hat er über seine selbstständigen Verfügungen Rechenschaft abzulegen.
(6) Der Vorstand hat die Pflicht, das Ansehen des Vereins zu wahren sowie die Befolgung der Satzung und anderer Vorschriften zu überwachen. Er ist berechtigt, die ihm hierzu geeignet erscheinenden Maßnahmen zu treffen.
(7) Im Vorstand und Beirat dürfen nicht mehr als 2 Ämter auf eine Person vereinigt sein.

§ 10
(1) Außerdem können vom Vorstand, vom Gesamtvorstand und jeder Versammlung ständige oder zeitweilige Ausschüsse zur Wahrnehmung bestimmter Aufgaben gebildet werden.
§ 11
Kassenprüfer
(1) Zu Beginn des Geschäftsjahres werden zwei Kassenprüfer gewählt, welche die ordnungsgemäße Führung der Kassengeschäfte zu prüfen und in der Jahreshauptversammlung Bericht erstatten zu haben.
(2) Die Kassenprüfer werden auf 2 Jahre gewählt, wovon jährlich einer ausscheidet. Wiederwahl ist zulässig.
§12
(1) Vorstandssitzungen sind einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert. Gesamtvorstandssitzungen, wenn 4 Beiratsmitglieder die Einberufung unter Angabe des Zweckes und der Gründe vom Vorstand schriftlich verlangen. Gesamtvorstandssitzungen sind auch spätestens 14 Tage vor Abhaltung einer ordentlichen oder außerordentlichen Hauptversammlung abzuhalten.
(2) Der Vorstand hat zu den Gesamtvorstandssitzungen die Beiratsmitglieder zu laden, die in der Sitzung Sitz und Stimme haben.
(3) Zur Beschlussfähigkeit ist die Anwesenheit von 3 Vorstandsmitgliedern und mindestens 4 Beiratsmitgliedern erforderlich.
(4) Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden bzw. seines Vertreters. Beschlüsse des Vorstandes können vom Gesamtvorstand nur mit 3/4 Mehrheit überstimmt werden.
(5) Die Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von dem jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer der Sitzung zu unterzeichnen. Die Niederschrift ist jeweils in der nächsten Sitzung zu verlesen.
§ 13
Versammlungen (1) Termine
a) Versammlungen zur Erledigung der laufenden Angelegenheiten werden möglichst monatlich einberufen.
b) Die Jahreshauptversammlung findet im letzten Monat des ablaufenden Geschäftsjahres, spätestens im 1. Monat des neuen Geschäftsjahres statt.
c) Vor der Jahreshauptversammlung findet die Jugendvollversammlung statt, auf der die Jugendvertreter für den Beirat gewählt werden.
d) Außerordentliche Versammlungen kann der Vorstand jederzeit einberufen. Er ist verpflichtet, eine solche innerhalb von vier Wochen einzuberufen, wenn 1/6 der ordentlichen Mitglieder einen derartigen schriftlichen Antrag einreichen.

(2) Die Berufung der Haupt- und außerordentlichen Versammlungen geschieht durch besondere schriftliche Einladungen, die die Tagesordnung enthalten und spätestens 7 Tage vorher den ordentlichen Mitgliedern zugestellt sein müssen.
(3) Tagesordnung
Die ordentlichen Versammlungen werden durch Bekanntgabe der Tagesordnung für diese Versammlungen und Verlesung der Niederschrift über die letzte ordentliche oder außerordentliche Versammlung eröffnet.
Die Niederschrift über die Jahreshauptversammlung wird in der nächsten gleichen Versammlung verlesen.
(4) Anträge
Anträge für die ordentlichen Versammlungen sind nach Möglichkeit dem Vorstand vor Beginn der Versammlung zu unterbreiten. Anträge für die außerordentliche Versammlung müssen zugleich mit dem Antrag auf Abhaltung einer solchen Versammlung, Anträge zur Jahreshauptversammlung spätestens bis zum 1. Dezember schriftlich dem Vorstand eingereicht werden.
(5) Leitung
Der Vorsitzende hat zur geschäftlichen Leitung stets das Wort, sowie alle zur Aufrechterhaltung parlamentarischer Ordnung erforderlichen Befugnisse. Er hat ferner das Recht, Mitglieder, die sich einem dreimaligen Ordnungsrufe nicht fügen, von der Versammlung auf Zeit oder Dauer auszuschließen oder die Versammlung auf Zeit oder Dauer aufzuheben.
(6) Redeordnung
Der Vorsitzende hat das Wort den Rednern der Reihe nach zu erteilen. Antragsteller – wenn dies mehrere ordentliche Mitglieder sind, einer von ihnen – und der Berichterstatter erhalten als erste und letzte das Wort.
Der Vorsitzende ist verpflichtet, ordentlichen Mitgliedern, die Berichtigungen und Fragen einwerfen wollen, das Wort sofort zu erteilen. Ist ein Antrag auf Schluss der Besprechung angenommen, so ist nur noch dem Antragsteller – waren es mehrere, einem von ihnen – und dem Berichterstatter das Wort zu erteilen.
(7) Wahlen und Abstimmung
Das Übertragen einer Stimme an ein anderes Mitglied ist unzulässig. Die Wahl der Vorstandsmitglieder und Beiratsmitglieder erfolgt in geheimer Abstimmung durch Stimmzettel, wenn mehrere Wahlvorschläge vorliegen oder auf Antrag. Sonst durch Handzeichen. Gewählt ist derjenige, der die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Satzungsänderungen können nur in einer Hauptversammlung beschlossen werden, wenn mindestens 2/3 der anwesenden ordentlichen Mitglieder dafür stimmen.
Eine Änderung des Namens oder des Zweckes des Vereins ist nur mit einer 80%igen Mehrheit zulässig.
Zur Entscheidung über alle sonstigen Anträge ist einfache Stimmenmehrheit erforderlich.
(8) Beschlussfähigkeit
Alle der Satzung entsprechenden Versammlungen sind ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen ordentlichen Mitglieder beschlussfähig.

(9) Beurkundung der Beschlüsse
Über alle vorgenommenen Wahlen und gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Vorsitzenden und dem Protokollführer bzw. Vertreter zu vollziehen ist. Diese Niederschriften gelten als Urkunden im Sinne der §§ 58, 59 BGB.
III. Sportliches
§ 14
(1) Jedes Mitglied ist verpflichtet, den Anweisungen der mit der Leitung der einzelnen Veranstaltung Betrauten Folge zu leisten. Beschwerden gegen die Anordnungen der Leitenden sind beim Vorstand anzubringen.
(2) Der Vorstand hat das Recht, Nennungen zu den Wettkämpfen selbstständig abzugeben. Er hat der nächsten Versammlung hierüber zu berichten.
(3) Der 1. Schwimmwart und der 1. Wasserballwart haben sich zunächst mit dem sportlichen Leiter und einem weiteren Mitglied des Vorstandes ins Benehmen zu setzen, bevor sie Zusagen zu Wettkämpfen geben, die eine finanzielle Belastung für den Verein darstellen.
Der Vorstand kann in einem Geschäftsverteilungsplan festlegen, dass der sportliche Leiter, der 1. Schwimmwart und der 1. Wasserballwart im Einzelfall monatlich über einen bestimmten Unkostenbetrag selbstständig verfügt.
(4) Der 1. Schwimmwart und der 1. Wasserballwart haben in übersichtlicher Form ein genaues Register zu führen über
a) alle vom Verein besetzten Wettbewerbe (auch Vereinsschwimmen), b) die Ergebnisse dieser Wettbewerbe,
c) alle dabei gewonnen Preise,
d) die Aufbewahrung der Protokolle dieser Veranstaltungen,
e) eine fortzuschreibende Liste der gültigen Vereinsrekorde.
IV. Preise
§ 15
(1) Ehrenpreise, an deren Gewinn mehrere Mitglieder beteiligt sind, bleiben stets Eigentum des Vereins. Alle übrigen Preise und Ehrenzeichen werden den Siegern als Eigentum überlassen.
(2) Die Inhaber von Preisen sind verpflichtet, dem Verein bei besonderen Gelegenheiten ihre Preise ohne Weiteres zur Verfügung zu stellen und haben für pünktliches Hinschaffen und Abholen derselben nach bzw. von dem Ausstellungsort Sorge zu tragen.

§ 16
(1) Diese Satzung tritt nach Annahme durch die Jahreshauptversammlung 1970 am Tage nach der Jahreshauptversammlung in Kraft.
(2) Am gleichen Tage verliert die Satzung vom 3.10.1953 – in der Fassung der Änderung vom 25.11. 1962 – ihre Gültigkeit.
Borghorst, den 19.12.1970
gez. Ludwig Dwersteg (1. Vorsitzender), gez. Ewald Brune (2. Vorsitzender), gez. E. Brune (sportl. Leiter), gez. Claaßen (Geschäftsführer), gez. Ruhkemper, gez. Dalhoff, gez. Bohnsack, gez. Froning, gez. Müller, gez. Hemsing.
Die vorstehende Fassung der Satzung enthält neben dem Text der auf der Jahreshauptversammlung am 19.12.1970 beschlossenen Änderung auch den Text der auf der Jahreshauptversammlung am 14.01.1979 beschlossenen Änderung.
Steinfurt, den 01.06.1979
gez. Ludwig Dwersteg (1. Vorsitzender), gez. Herbert Claaßen (Geschäftsführer)
Die vorstehende, auf der Jahreshauptversammlung am 11.01.87 beschlossene Neufassung mit der auf der Jahreshauptversammlung am 22.01.89 beschlossenen Änderung der Satzung tritt am Tage nach der Jahreshauptversammlung in Kraft. Am gleichen Tage verliert die auf der Jahreshauptversammlung am 14.01.79 beschlossene Satzung ihre Gültigkeit. Steinfurt, den 22.01.89
1. Vorsitzender, Protokollführer
Die vorstehende, auf der Jahreshauptversammlung am 11.01.87 beschlossene Neufassung mit der auf der Jahreshauptversammlung am 22.01.2012 beschlossenen Änderung der Satzung tritt am Tage nach der Jahreshauptversammlung in Kraft. Am gleichen Tage verliert die auf der Jahreshauptversammlung am 22.01.89 beschlossene Satzung ihre Gültigkeit. Steinfurt, den 22.01.2012
1. Vorsitzender, Protokollführer